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Bundesverfassungsgericht: Camp wird aber nicht erlaubt – Behörde hat weiten Entscheidungsspielraum einschließlich Untersagung

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass über das Protest-Camp eine versammlungsrechtliche Entscheidung getroffen werden muss. Eine Erlaubnis des Camps im Stadtpark ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

Vielmehr ist der Versammlungsbehörde ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, innerhalb dessen sowohl den ausreichenden Schutz der Grünanlage Stadtpark als auch sämtlichen Sicherheitsbelangen Rechnung getragen werden kann. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es insofern auch zu einer versammlungsrechtlichen Untersagung des Camps kommen kann.

Sämtliche Sicherheitsaspekte und auch die daran orientierte Allgemeinverfügung bleiben von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich ausgeklammert. Die Versammlungsbehörde hält das Camp im Stadtpark unter Sicherheitsaspekten weiterhin für unvertretbar.

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